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Deutschland

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich)

Gesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658), in Kraft getreten am 01.01.2009

Außer Kraft getreten aufgrund Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) m.W.v. 01.11.2020
Außer Kraft

Teil 1

§ 1Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 1aVorbildfunktion öffentlicher Gebäude

§ 2Begriffsbestimmungen

Teil 2

§ 3Nutzungspflicht

§ 4Geltungsbereich der Nutzungspflicht

§ 5Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

§ 5aAnteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

§ 6Versorgung mehrerer Gebäude

§ 7Ersatzmaßnahmen

§ 8Kombination

§ 9Ausnahmen

§ 9aGebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

§ 10Nachweise

§ 10aInformation über die Vorbildfunktion

§ 11Überprüfung

§ 12Zuständigkeit

Teil 3

§ 13Fördermittel

§ 14Geförderte Maßnahmen

§ 15Verhältnis zu Nutzungspflichten

Teil 4

§ 16Anschluss- und Benutzungszwang

§ 16aInstallateure für Erneuerbare Energien

§ 17Bußgeldvorschriften

§ 18Erfahrungsbericht

§ 18aBerichte der Länder

§ 19Übergangsvorschriften

§ 20Inkrafttreten

Anlage

Anlage(zu den §§ 5, 7, 10 und 15)

Amtliche Anmerkung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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